Markscheiderin / Markscheider, Anerkennung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Anerkennung als Markscheider nach § 64 Bundesberggesetz (BBergG) / Prüfung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation / Anerkennung zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung im Markscheidewesen
Wenn Sie in Sachsen Tätigkeiten ausüben möchten, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder anderen Rechtsvorschriften Markscheidern* vorbehalten sind, müssen Sie die Anerkennung als Markscheider beantragen. Verfügen Sie über eine entsprechende ausländische Berufsqualifikation, müssen Sie prüfen lassen, ob diese den Voraussetzungen zur Anerkennung entspricht.
Zur markscheiderischen Tätigkeit gehören beispielsweise:
- Führen des Risswerkes von Bergbaubetrieben
- Erstellen von Lagerissen für das Bergwerkseigentum
- Nachweis der Grenze eines Einwirkungsbereichs durch Messungen
Wer bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist, benötigt keine Anerkennung.
Als anerkannter Markscheider mit Niederlassung im Freistaat Sachsen sind Sie berechtigt die Berufsbezeichnung „Markscheider“ zu führen. Wenn Sie zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung im Freistaat Sachsen anerkannt sind und in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Markscheider“ zu führen, haben Sie zusätzlich den Niederlassungsmitgliedsstaat anzugeben. Existiert keine Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedsstaat, wird der Ausbildungsabschluss in einer Amtssprache dieses Staates angegeben. Haben Sie ihre Kenntnisse durch eine Eignungsprüfung beim Sächsischen Oberbergamt nachgewiesen, wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung „Markscheider“ erbracht.
Wenn Sie als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines weiteren Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits entsprechende Tätigkeiten in einem solchen Staat ausüben und im Freistaat Sachsen nur vorübergehend und gelegentlich entsprechende Dienstleistungen erbringen möchten, müssen Sie dies vorher beim Sächsischen Oberbergamt anzeigen.
Hinweis: Das Sächsische Oberbergamt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheider.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Sächsisches Oberbergamt
Voraussetzungen
Für die Anerkennung als niedergelassener Markscheider gelten folgende Voraussetzungen:
- Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst (insbesondere Vorliegen der Staatsprüfung im Markscheidefach) beziehungsweise Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation
- die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und
- die für die Tätigkeit erforderliche körperliche und geistige Eignung
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn:
- Sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
- Sie als Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Dienst entfernt oder gegen Sie als Ruhestandsbeamter das Ruhegehalt aberkannt worden ist,
- Sie aus einem Grund, der im öffentlichen Dienst zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind,
- Sie aufgrund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über Ihr Vermögen beschränkt sind oder
- Sie wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer körperlichen oder geistigen Schwäche dauernd unfähig sind, die markscheiderische Tätigkeit auszuüben.
Für die Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Freistaat Sachsen können Sie sich anerkennen lassen, wenn:
- Sie als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines weiteren Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem solchen Staat niedergelassen sind oder
- Sie in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeitbeschäftigung oder eine entsprechende Dauer in Teilzeitbeschäftigung den Beruf ausgeübt haben (Für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Niederlassungsmitgliedsstaat reglementiert ist).
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung als niedergelassener Markscheider beim Sächsischen Oberbergamt in Textform. Als Antragstellender mit ausländischem Berufsabschluss beantragen Sie bitte außerdem die Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation.
Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation
- Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind sehr vielschichtig und hängen immer vom Einzelfall ab. Nutzen Sie vor der Antragstellung das Angebot der kostenfreien, vertraulichen Beratung durch die Informations- und Beratungsstelle Arbeitsmarkt Sachsen (IBAS) und das Sächsische Oberbergamt.
- Den Antrag bzw. die Anzeige und die erforderlichen Unterlagen können Sie auch per E-Mail einreichen.
- Das Sächsische Oberbergamt bestätigt grundsätzlich innerhalb eines Monats den Empfang des Antrags, prüft die Vollständigkeit und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet das Sächsische Oberbergamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten über die Anerkennung als Markscheider oder die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation.
- Über die erfolgte Anerkennung erhalten Sie eine Urkunde. Die Anerkennung wird mit Aushändigen der Urkunde wirksam.
- Zur Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen, müssen Sie dies dem Sächsischen Oberbergamt vor Erbringung der Dienstleistungen in Textform anzeigen. Das Sächsische Oberbergamt prüft Ihre Anzeige und teilt Ihnen grundsätzlich innerhalb eines Monats mit, ob die Dienstleistung erbracht werden kann.
Bewertung
Im Bewertungsverfahren wird über die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation entschieden.
- Die Überprüfung basiert auf festgelegten formalen Kriterien, wie zum Beispiel Inhalt und Dauer der Ausbildung.
- Berücksichtigt werden Ihre einschlägige Berufserfahrung ebenso wie weitere einschlägige Qualifikationen.
- Sie erhalten über das Ergebnis einen Bescheid. Dieser enthält auch Hinweise darauf, welche Qualifikationen Ihnen für eine volle Anerkennung fehlen. Es wird Ihnen gegebenenfalls mitgeteilt, ob Sie eine ergänzende Ausbildung oder eine Zusatzprüfung absolvieren können.
Erforderliche Unterlagen
Für die Anerkennung als niedergelassener Markscheider im Freistaat Sachsen:
- Lebenslauf
- Identitätsnachweis
- Nachweis über die erforderliche Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst (insbesondere Vorliegen der Staatsprüfung im Markscheidefach)
- amtsärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
- Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist (nicht älter als 3 Monate)
- Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung mit allen Zweig- und Außenstellen
- Erklärung darüber, ob die Anerkennung als Markscheider bereits in einem anderen Bundesland besteht oder ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist
Das Sächsische Oberbergamt kann Sie unter Umständen von der Vorlage bestimmter Unterlagen befreien.
Für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischer Berufsqualifikation:
- Identitätsnachweis
- Nachweis über den im Ausland erworbenen Ausbildungsabschluss (deutsche Übersetzung)
- Tabellarische Darstellung der schulischen und beruflichen Ausbildung und der ausgeübten beruflichen Tätigkeiten (in deutscher Sprache)
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und Befähigungsnachweise (sowie deren deutsche Übersetzungen)
- Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung, wenn der Beruf auch in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist (deutsche Übersetzung)
- Nachweis über die Absicht, in Sachsen eine entsprechende Berufstätigkeit ausüben zu wollen (in deutscher Sprache)
- Erklärung, ob, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation gestellt wurde (in deutscher Sprache)
Bei Antragsstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können anstelle des ärztlichen Gesundheitszeugnisses und des Führungszeugnisses entsprechende Dokumente aus dem Herkunftsstaat anerkannt werden.
Für die Anerkennung zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung:
- Identitätsnachweis
- Berufsqualifikationsnachweis (deutsche Übersetzung)
- Nachweis über die rechtmäßige Ausübung des Berufs in dem Niederlassungsmitgliedsstaat (deutsche Übersetzung)
- Nachweise der Berufsausübung, falls weder der Beruf noch die Ausbildung im Niederlassungsmitgliedsstaat reglementiert ist (deutsche Übersetzung)
- Nachweise, dass die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen hinsichtlich der Ausübung des Berufes vorliegen (deutsche Übersetzung)
- Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle weitere Anträge auf Erbringung einer vorübergehenden oder gelegentlichen Dienstleistung gestellt wurden (in deutscher Sprache)
Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein (siehe —> Weitere Informationen).
Die erforderlichen Unterlagen sind dem Sächsischen Oberbergamt in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
Frist/Dauer
Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation
- Antragsfrist: keine
- Kostenfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: drei Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
Achtung! Sie haben eine Mitwirkungspflicht! Missachten Sie die Fristen, die Ihnen gegebenenfalls während der Antragsbearbeitung gesetzt werden (zum Beispiel zum Nachreichen von Unterlagen), kann dies zur Verzögerung oder zur Einstellung des Verfahrens führen.
Die Anzeige zur Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen ist einmal jährlich zu erneuern. Wesentliche Änderungen der durch die eingereichten Unterlagen bescheinigten Verhältnisse sind dem Sächsischen Oberbergamt unverzüglich mitzuteilen und durch aktuelle Unterlagen zu belegen.
Kosten
Anerkennung als Markscheider / Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation / Anerkennung zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung
- Verfahrensgebühr: EUR 50,00 bis EUR 202,00
- gegebenenfalls Auslagen, z. B. für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten
- Für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz ist die Anerkennung von Prüfungen oder Befähigungsnachweisen kostenfrei.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz — SächsBQFG)
- Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Sächsisches Markscheidergesetz – SächsMarkG)
- § 64 Bundesberggesetz (BBergG) – Markscheider
- § 10 Abs. 1 f. Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG)
- Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) – Auslagen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nummer 18, Tarifstelle 5.1 – Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
Freigabevermerk
Sächsisches Oberbergamt. 03.06.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.